EHV Abfülltechnik

Ihr Partner für Abfüllung und Produktionsausrüstung

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen Stand 01.05.2021


EHV Fill GmbH, Marie-Curie-Str. 13b, D-61194 Niddatal-Ilbenstadt





Zur Verwendung gegenüber:


  1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
  2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder  einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.




1 Geltungsumfang


  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen uns und unseren Kunden.
  2. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.




  1. Angebot und Auftragsbestätigung


  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Umfang unserer Leistungspflicht wird allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung festgelegt.
  2. Bei Abweichungen von der Bestellung des Kunden gilt als Zustimmung des Kunden, wenn er nicht innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung widerspricht, es sei denn, die Änderungen betreffen Vertragsbestandteile, von denen uns bekannt ist oder sein musste, dass diese für den Kunden wesentlich sind. Dies gilt nicht, wenn diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht im kaufmännischen Verkehr verwendet werden.
  3. Unsere dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben, sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen.
  4. Es gelten unsere allgemeinen Vertragsbedingungen automatisch und uneingeschränkt mit Bestätigung des Auftrags durch uns, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Dies trifft auch für mündlich erteilte Aufträge zu.




  1. Urheberrecht und Eigentumsvorbehalt an Zeichnungen u.ä.


Wir behalten uns das Eigentum an  Zeichnungen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und sonstigen unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten Unterlagen vor. Der Kunde darf Sie nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen und sie ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen selbst und sämtliche Vervielfältigungen davon an uns zurückzugeben. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.


Weiterhin haben wir uneingeschränkte Rechte bei der Verbreitung z.B. zu Vermarktungszwecken von den Bild, Video oder Tonaufzeichnungen der durch uns gelieferten Anlagen. Dies betrifft die Aufzeichnungen und Dokumentationen vor der Auslieferung, während der Auslieferung und der Inbetriebnahme in den Geschäfts- und Produktionsräumen der Auftraggeber oder Betreiber der Anlagen. Sollten dies nicht gewünscht sein, muß im Rahmen der Auftragsvergabe, mit Folge in der Auftragsbestätigung, dies gesondert festgehalten werden.






 

  1. Lieferzeit und Verzug

 

  1. Die Verbindlichkeit von Lieferterminen und Fristen setzt voraus, dass der Kunde uns Unterlagen und andere erforderliche Angaben rechtzeitig zur Verfügung stellt und mit seiner Mitwirkung, wo diese benötigt wird, oder mit seinen sonstigen wesentlichen Vertragspflichten; insbesondere Zahlungspflichten nicht in Verzug gerät.
  2. Können wir aufgrund von höherer Gewalt, infolge von unabwendbarer Umstände, wie beispielsweise Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitiger oder nicht einwandfreier Selbstbeteiligung sowie sonstiger, ähnlich schwerwiegender Betriebsstörungen auch verbindlich angegebene Fristen nicht einhalten, kann uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen, nach deren Ablauf er durch eingeschriebene Erklärung vom Vertrag zurücktreten kann, wenn er wegen der Lieferverzögerung kein Interesse an der Lieferung mehr hat. Schließt eine Bestellung die Lösung von Konstruktions-, Individual- und Entwicklungsaufgaben ein, so muß die Nachfrist mindestens zwei Monate betragen.
  3. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dies gilt auch, falls die genannten Ereignisse auf unseren Betrieb oder den Inhalt unserer Lieferung so wesentlich einwirken, dass wir an der Ausführung des Vertrages gehindert sind. Den Kunden werden wir nach Erkenntnis der Tragweite eines solchen Ereignisses unverzüglich benachrichtigen.
  4. Der Kunde ist nicht berechtigt, in den vorgenannten Fällen, sei es wegen Rücktritts oder Verzugs, Schadensersatzansprüche, Regress geltend zu machen. Dies gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  5. Wir sind zur Teillieferung berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die vereinbarte Lieferzeit überschritten ist und der Kunde uns rechtzeitig schriftlich und mit angemessener Nachfrist in Verzug gesetzt hat. Beanstandungen der Teillieferung berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferung.
  6. Die Wirksamkeit der Verzugsanzeige durch den Kunden bedarf die eingeschriebene, schriftliche Meldung mittels Brief an unsere Geschäftsadresse. Verzugsanzeigen mittels Telefon, persönlicher mündlicher Ausführung oder per Email ist nicht wirksam.
  7. Die in den Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferzeiten gelten nur im Zusammenhang mit der Gültigkeitsdauer der Angebote. Die Liefertermine sind immer an den aktuellen Stand unserer Fertigung und Auslastung gebunden und können stark abweichen, wenn aufgrund einer verspäteten Leistung unserer Kunden, eine neue zeitliche Kalkulation und Planung für einen Auftrag notwendig ist. 
  8. Wenn bei Aufträgen keine Anzahlung durch den Auftraggeber geleistet wird, ist der angegebene Liefertermin in der Auftragsbestätigung ein Richttermin. Aufgrund der Eigenfinanzierung dieses Auftrags ist die Ausführung abhängig von der Liquiditätssituation und kann entsprechend abweichen. Daher gilt für diese Aufträge eine Verzichtserklärung des Auftraggebers, für eine rechtsverbindliche Einhaltung der in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeit. Im Gegenzug wird daher auch keine Anzahlung durch den Auftraggeber geleistet.




5   Erfüllungsort, Abnahme, Inbetriebnahme und Gefahrenübergang


  1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung in Frankfurt/Main.
  2. Der Kunde hat den Liefergegenstand in unserem Werk innerhalb von 8 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen. Erfolgt eine kundenseitige Abnahme nicht innerhalb der 8 Tage Frist, gilt die Ware als vorab abgenommen und kann durch uns versendet werden.
  3. Die Gefahr geht auf den Kunden mit der Abnahme, mit dem Tag der grundlosen Verweigerung der Abnahme, bei Untätigkeit des Kunden nach Ablauf der Wochenfrist des vorhergehenden Ziff. 5.2,  nach Ablauf einer besonders vereinbarten Abnahmefrist und in jedem Falle mit Inbetriebnahme des Liefergegenstandes über.
  4. Ist die Versendung des Liefergegenstandes an den Kunden oder an Dritte vereinbart, so geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur (Spedition, Bahn, eigenen Fahrer,etc.) über.
  5. Nehmen wir den Liefergegenstand aus Gründen zurück,die wir nicht zu vertreten haben, so trägt der Kunde die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.
  6. Die Inbetriebnahme von Waren aus unserem Unternehmen, die im Kaufvertrag vereinbart wurde, durch uns, ist kein vertraglicher Bestandteil bei Bestellung einer Abfüllanlage aus unserem Unternehmen und Erfüllungspflicht durch uns. Diese wird grundsätzlich gesondert berechnet und ist ausnahmslos ein separater Geschäftsvorfall. Sollte in einer Auftragsbestätigung die Inbetriebnahme als inklusive der Lieferung sein, befreit dies nur vor Zahlung der Aufwendungen an uns, die durch diesen Vorgang ansonsten angefallen wären. Durch Lieferung und Annahme (ohne Mängelrüge) der bestellen Ware ist die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erbracht, unabhängig ob die Inbetriebnahme durch uns durchgeführt wurde. Dies hängt auch von der vertragsmäßigen Zahlung des Kaufpreises an uns, durch den Auftraggeber oder Besteller, ab. Sollte die Zahlung nicht vollständig erbracht sein, besteht auch keine Verpflichtung der Inbetriebnahme des Kaufgegenstands durch uns.




  1. Preis und Zahlungsbedingungen


  1. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der Mehrwertsteuer in der zum Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Höhe ohne Transportversicherung und Verpackung. Die Zahlungen sind ohne Abzüge frei unserer Zahlstelle wie folgt zu leisten. ½ nach Eingang der Auftragsbestätigung, ¼ sobald dem Kunden mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind und ¼ innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung. Wir behalten uns vor, von dem Kunden die Vorlage einer unwiderruflichen und unbefristeten Bankbürgschaft in Höhe des Vertragspreises die Auftragsannahme zu verlangen.
  2. Überschreitet der Kunde die Zahlungsfristen, gerät er mit der ersten Mahnung in Verzug. Unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, können wir Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank berechnen.
  3. Zur Annahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Sie werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen. Für rechtzeitige Vorlegung, Protesterhebung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels oder Schecks im Falle der Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung.
  4. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, wenn wir seine Gegenforderung schriftlich anerkannt haben oder sie vom Gericht rechtskräftig festgestellt ist.
  5. Für Aufträge, die aufgrund von vertragsverletzungen durch unsere Kunden durch uns storniert werden, wird eine Entschädigung in Höhe von 1/3 des Gesamtauftragswertes für uns fällig. Sollte ein Auftrag einvernehmlich storniert werden,  wird auf gegenseitigen Schadensersatz oder Forderungen verzichtet. Sollten bereits Zahlung kundenseitig erfolgt sein, wird diese umgehend mittels Gutschrift an den Kunden offen gelegt. Eine Rückzahlungspflicht von unserer Seite besteht nicht, lediglich kann die Gutschrift durch Ware oder Dienstleistungen angefordert werden. 




  1. Eigentumsvorbehalt


 

 

  1. Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren geht erst bei vollständiger Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden über. Soweit wir mit dem Kunden die Bezahlung unserer Forderungen aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen gegen den Kunden in einer laufenden Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt wird. Der Kunde, der uns bei der Bestellung anzeigt, dass er Wierderverkäufer ist, ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Rechte bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
  2. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits bei Abschluß der Vertrages über die Weiterveräußerung ab; wir nehmen diese Abtretung an. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren,  steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen Ware zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind wir uns darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und dieses unentgeltlich für uns verwahrt. Der Kunde verpflichtet sich, außergewöhnliche Verfügungen über das Eigentum (z.B. Verpfändungen, Sicherungsübereignung) nur nach unseren vorherigen Zustimmung vorzunehmen.
  3. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung oder Verbindung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren veräußert wird. Der Kunde ist bis zum jederzeitigen Widerruf berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Er ist nicht berechtigt, aber solche Forderungen durch Abtretung an Dritte zu verfügen, soweit davon unsere Rechte berührt sind.
  4. Auf unser Verlangen hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und die Schuldner über die Abtretung zu unterrichten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  5. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungen nach unser Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  6. Sind Eigentumsvorbehalte in einem ausländischen Staat, falls dessen Recht zur Anwendung gelangt, nicht wirksam oder bedürfen sie neben der vertraglichen Vereinbarung zum Beispiel noch einer Registrierung, so ist der Kunde auf seine Kosten verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere alle seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben, die einem Eigentumsvorbehalt wirksam werden zu lassen oder um uns Sicherheiten zu verschaffen, die einem Eigentumsvorbehalt gleichwertig sind.
  7. Grundsätzlich haben wir das Recht, jederzeit von uns gelieferte Ware mit Eigentumsvorbehalt zur Herausgabe zu fordern. Wird nach zweimaliger Auforderung die Ware an dem wir Eigentumsvorbehalt haben nicht an uns zurück geführt oder uneingeschränkt zur Abholung bereit gestellt, haben wir das Recht zur Herausnahme.
  1. Haftung


  1. Schadensersatzansprüche gegenüber uns, unseren Arbeitnehmern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen und die nicht Schadensersatz für die Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit zum Inhalt haben, sind -soweit gesetzlich möglich- ausgeschlossen. Gleichgültig ist, ob sie aus Vertragsverletzung oder der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (z.B. §§ 280, 241 Abs. 2 BGB), aus unerlaubter Handlung, auch aus der Haftpflicht des Produzenten (wegen Konstruktions-, Produktions- und Informationsfehlern sowie Fehlern bei der Produktbeobachtung z.B. § 823 BGB) herrühren. Nicht ausgenommen ist die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) wird auch für Fahrlässigkeit eines Organs oder leitender Angestellter gehaftet, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Diese Begrenzung greift nicht bei Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit ein.
  3. In Fällen der zulässigen Haftungsbegrenzung bei nichtgrober Fahrlässigkeit beträgt der vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare  Schaden höchstens 5% vom Auftragswert.
  4. Die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland besteht uneingeschränkt.
  5. Die unbeschränkte Haftung gilt auch im Falle des Fehlens von Eigenschaften, die ganz ausnahmsweise zugesichert bzw. garantiert sind.



  1. Gewährleistung


Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter bzw. garantierter Eigenschaften gehört, haften wir wie nachstehend angeführt.



Die Haftung auf Grund des Produkthaftungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland besteht uneingeschränkt. Dies gilt auch im Falle des Fehlens von Eigenschaften, die ausnahmsweise ausdrücklich zugesichert bzw. garantiert sind, wenn die Zusicherung bzw. Garantie gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.



Weiterhin gilt:


  1. Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort, auch wenn Muster oder Vorführanlagen übersandt werden, zu untersuchen.
  2. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge wegen offensichtlicher Mängel nicht binnen 3 Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort bei uns schriftlich eingegangen ist.
  3. Verdeckte Mängel sind in gleicher Weise innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung zu rügen, spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang.
  4. Die Verjährungsfrist der Mängelrüge (insbesondere § 438Abs. 1 Nr. 3 BGB) wird auf 1 Jahr begrenzt. Fälle arglistiger Täuschung sind hiervon ausgenommen. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach dem Gesetz.
  5. Keine Verjährungsfristbegrenzung findet bei Ansprüchen gegen uns aus den §§ 434, 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (wegen Bauwerksmangel bzw. Sachmangel bei Bauwerksverwendung) oder aus §§ 633, 634a Abs. 1       Nr. 2 BGB (beim Bauwerk) statt. Es gilt dann die gesetzliche Verjährungsfrist.
  6. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die Waren weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, es sei den, er weist nach, dass die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.
  7. Gewähr wird nicht übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen am Liefergegenstand entstanden sind:  Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Bedienung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische, elektrische und vergleichbare Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen ist. Ebenso bei eigenmächtigen Umbau- oder Integrationsmaßnahmen in fremde Anlagen oder an dem Liefergegenstand direkt.
  8. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; im übrigen wird die Haftung von uns für die daraus entstehenden Folgen – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper und/oder Gesundheit- ausgeschlossen.
  9. Änderungen der (DIN)-Nornem gestatten auch uns eine Änderung der Werte.
  10. Liefern wir die Ware auftragsgemäß unmittelbar an einen Dritten, so ändert dies nichts an der Verpflichtung des Kunden im Rahmen der bevorstehenden Bestimmungen über Untersuchungspflicht und Mängelrüge.
  11. Für Fremderzeugnisse, deren Wert im Verhältnis zum wert des Liefergegenstandes nicht unerheblich ist, beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen. In diesen Fällen lebt unsere unmittelbare Gewährleitung bei  unverjährten Ansprüchen erst  und nur dann auf, wenn der Kunde Gewährleistungsansprüche gegen den Zulieferer nicht durchsetzen kann. Die Gewährleistungsfrist der Ansprüche des Kunden gegen uns ist in diesem Fall in der Zeit von der Einreichung der Klage gegen den Zulieferer bis zur rechtskräftigen Entscheidung und gegebenenfalls erfolglosen Zwangsvollstreckung gehemmt. Für Lieferterminsverzug, der aufgrund von Terminüberschreitung eines Lieferers, für durch uns zu integrierende Ware z.B. Pumpen, Filter, Transportstrecken usw. haften wir nicht. 
  12. Bei Rüge von Mängeln, für die wir nicht haften, behalten wir uns vor, die Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitslöhne unserer Monteure für die Unterbringung und Nachbesserungsversuche sowie Materialkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Bei berechtigter Mängelrüge tragen wir die Kosten für das Ersatzstück einschließlich Versand und die Kosten für Ein- und Ausbau, ferner die Reise- und Übernachtungskosten sowie die Arbeitslöhne unserer Monteure, falls diese nach Lage des Einzelfalles billigerweise angefordert werden können. Im übrigen trägt der Kunde die Kosten.
  13. Falls sich der Liefergegenstand im Ausland befindet, ohne dass uns das bei Abgabe unseres Angebots bekannt war, sind wir nur zur Nachbesserung in unserem Werk verpflichtet, wobei die Kosten für An- und Abtransport der Kunde trägt. Falls wir auf Wunsch des Kunden die Nachbesserung am ausländischen Standort vornehmen, trägt der Kunde die Reise- und Übernachtungskosten unsrer Monteure sowie die Transportkosten für Ersatzteile; wobei wir berechtigt sind, auf die erwartbaren Kosten einen entsprechenden Vorschuß zu erheben; die übrigen Kosten tragen wir. Erhebt der ausländische Staat auf die Einfuhr von Ersatzeilen Einfuhrumsatzsteuer und/oder Zölle, so trägt der Kunde diese Abgaben oder erstattet sie uns.
  14. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Anordnungen zur Erreichung des Leistungserfolges und zur Lieferung von Ersatzteilen und Ersatzwaren hat uns der Kunde die nach billigem Ermessen notwendig erscheinende Zeit und Gelegenheit zu geben. Wenn der Kunde die von uns getroffenen Anordnungen nicht befolgt und dadurch der Leistungserfolg vereitelt oder wesentlich erschwert wird, sind wir von unserer Mängelhaftung befreit.
  15. Nach unserer Wahl leisten wir Gewähr durch Nachbesserung – wobei uns drei Nachbesserungsversuche zustehen – oder liefern Ersatzware. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  16. Bei der Lieferung gebrauchter Maschinen oder Teile ist die Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen.
  17. Unsere Haftung ist grundsätzlich begrenzt auf das eineinhalbfache  des Auftragswertes, höchstens jedoch auf EURO 100.000,00. Dieser Höchstbetrag gilt auch, falls der zweifache Auftragswert zur Abdeckung des Schadens nicht ausreicht. Bei der Höhe des Schadensersatzes sind nach Treu und Glauben unsere wirtschaftlichen Verhältnisse, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung sowie der Wertes Auftrages angemessen zu berücksichtigen.
  18. Soweit unsere Haftung wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.




  1. Gerichtsstand und Schlußvorschriften


  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Frankfurt/Main.
  2. Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zum internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
  3. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbdingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  4. Sollten sich Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbdingungen als ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Kunde und wir werden die ungültigen Vorschriften durch neue Bestimmungen ersetzen, die rechtlich zulässig sind und dem verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck so nah wie möglich zu kommen.
  5. Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit aller anderen Punkte dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.


Niddatal, den 01.01.2013


EHV Handelsvertretung Empter

Marie-Curie-Str. 13 b

D – 61194 Niddatal-Ilbenstadt