Allgemeine Geschäftsbedingungen I EHV Abfülltechnik GmbH

Allgemeine Geschäfts-bedingungen.

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)

 

Stand: 01.07.2026

 

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen, Leistungen und Verträge der EHV Abfülltechnik GmbH, insbesondere im Bereich Sondermaschinenbau, Anlagenbau, Montage und Inbetriebnahme.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir diesen Bedingungen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.

1.4 Individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Nachweis ist die Schriftform erforderlich.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.2 Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Ausführung der Leistung zustande.

2.3 Der Kunde ist an seine Bestellung für einen Zeitraum von 14 Kalendertagen gebunden.

2.4 Technische Änderungen sowie konstruktive Anpassungen bleiben vorbehalten, sofern sie aus technischen Gründen erforderlich sind, dem Stand der Technik entsprechen und die vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen.

2.5 Angaben in Katalogen, Prospekten, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen, insbesondere Maße, Gewichte und Leistungsdaten, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Beschaffenheit zugesichert wurden.

 

3. Unterlagen, Urheberrechte und Referenznutzung

3.1 An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen – insbesondere Zeichnungen, Entwürfen, Kalkulationen, Software, Dokumentationen und sonstigen technischen Informationen – behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.

3.2 Diese Unterlagen dürfen ausschließlich für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig.

3.3 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen auf Anforderung unverzüglich zurückzugeben, einschließlich etwaiger Kopien oder digitaler Duplikate.

3.4 Wir sind berechtigt, die von uns gelieferten Anlagen, Maschinen und Komponenten zu Dokumentations- und Referenzzwecken zu fotografieren oder zu filmen und diese Aufnahmen für eigene Marketingzwecke zu verwenden.

3.5 Dies gilt nicht, soweit der Kunde berechtigte Geheimhaltungsinteressen nachweist oder eine Nutzung ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen wurde.

 

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Alle Preise gelten ab Werk Steinau an der Straße, ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll sowie jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer.

4.2 Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

  • 50 % Anzahlung bei Auftragserteilung,
  • 25 % bei Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft,
  • 25 % innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung bzw. Abnahme.

4.3 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.4 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

4.5 Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden sind wir berechtigt, Sicherheiten zu verlangen oder noch nicht erbrachte Leistungen zurückzuhalten.

 

5. Lieferzeit und höhere Gewalt

5.1 Lieferfristen beginnen erst, wenn alle technischen, kaufmännischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere:

  • Klärung aller technischen Details,
  • Eingang vereinbarter Anzahlungen,
  • vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden.

5.2 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche bestätigt wurden.

5.3 Ereignisse höherer Gewalt oder unvorhersehbare, außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Ereignisse (z. B. Streik, Energieengpässe, Lieferkettenstörungen, behördliche Maßnahmen, Krieg, Pandemien) verlängern Lieferfristen angemessen.

5.4 Dauert eine solche Störung länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

5.5 Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Kunden zumutbar sind und den Vertragszweck nicht gefährden.

 

6. Erfüllung, Abnahme, Gefahrübergang und Inbetriebnahme

6.1 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, der Sitz der EHV Abfülltechnik GmbH in Steinau an der Straße.

 

6.2 Abnahme

6.2.1 Soweit eine Abnahme vorgesehen ist, hat der Kunde den Liefergegenstand innerhalb von 8 Kalendertagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft in unserem Werk oder am vereinbarten Ort abzunehmen.

6.2.2 Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme und werden keine wesentlichen Mängel schriftlich geltend gemacht, gilt die Abnahme als erfolgt.

6.2.3 Gleiches gilt, wenn der Kunde die Abnahme ohne berechtigten Grund verweigert oder verzögert.

6.2.4 Teilabnahmen sind zulässig, soweit dies projektbedingt sinnvoll ist.

 

6.3 Gefahrübergang

6.3.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht über:

  • mit der Abnahme, oder
  • mit der Inbetriebnahme durch den Kunden, oder
  • mit der Übergabe an den Transporteur, sofern eine Versendung vereinbart ist, oder
  • bei Annahmeverzug des Kunden.

6.3.2 Wird die Abnahme ohne berechtigten Grund verweigert oder verzögert, geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Abnahmeverweigerung oder nach Ablauf der Abnahmefrist über.

 

6.4 Versendung

6.4.1 Wird die Versendung der Ware vereinbart, erfolgt diese auf Gefahr des Kunden, auch wenn wir die Versandkosten tragen oder die Versendung organisieren.

6.4.2 Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

 

6.5 Inbetriebnahme

6.5.1 Eine Inbetriebnahme oder Montage durch die EHV Abfülltechnik GmbH ist nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

6.5.2 Sofern keine gesonderte Vereinbarung besteht, ist die Inbetriebnahme nicht Bestandteil der Lieferung.

6.5.3 Wird eine Inbetriebnahme vertraglich vereinbart, handelt es sich um eine eigenständige Leistung, die gesondert vergütet wird, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

6.5.4 Die Inbetriebnahme setzt voraus, dass alle technischen und baulichen Voraussetzungen beim Kunden erfüllt sind.

6.5.5 Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden verlängern vereinbarte Fristen entsprechend und können zusätzliche Kosten verursachen.

 

6.6 Mitwirkungspflichten des Kunden

6.6.1 Der Kunde stellt sicher, dass alle für Montage, Lieferung und Inbetriebnahme erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig erfüllt sind, insbesondere:

  • Zugang zum Aufstellort,
  • Strom-, Druckluft- und Medienversorgung,
  • geschultes Bedienpersonal (sofern erforderlich),
  • notwendige Genehmigungen.

6.6.2 Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung gehen zu Lasten des Kunden.

 

6.7 Dokumentation der Abnahme

6.7.1 Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt.

6.7.2 Auch ohne Unterzeichnung eines Protokolls gilt die Abnahme als erfolgt, wenn die Anlage produktiv genutzt wird.

 

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Einfacher Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.

 

7.2 Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Bei laufender Geschäftsbeziehung bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, bis sämtliche Forderungen vollständig ausgeglichen sind.

 

7.3 Weiterveräußerung

7.3.1 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern.

7.3.2 Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

 

7.4 Verarbeitung / Verbindung

Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung der Vorbehaltsware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware.

 

7.5 Zugriff Dritter

Der Kunde hat uns unverzüglich über Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter zu informieren.

 

7.6 Rücknahme

7.6.1 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

7.6.2 Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, sofern wir diesen nicht ausdrücklich erklären.

 

8. Gewährleistung

8.1 Allgemeines

8.1.1 Für Sach- und Rechtsmängel leisten wir Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

8.1.2 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz richten sich ergänzend nach Ziffer 9 (Haftung).

 

8.2 Untersuchung und Rügepflicht

8.2.1 Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen.

8.2.2 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen.

8.2.3 Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

8.2.4 Unterlässt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung oder Rüge, gilt die Ware als genehmigt, soweit es sich um einen Kauf unter Kaufleuten handelt (§ 377 HGB).

 

8.3 Nacherfüllung

8.3.1 Im Falle eines berechtigten Mangels leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch:

  • Nachbesserung oder
  • Ersatzlieferung

8.3.2 Uns stehen mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zu, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

8.3.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

 

8.4 Ausschlüsse der Gewährleistung

Keine Gewährleistung besteht insbesondere bei Schäden, die zurückzuführen sind auf:

  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
  • fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte,
  • natürliche Abnutzung,
  • unsachgemäße Lagerung oder Behandlung,
  • eigenmächtige Änderungen oder Eingriffe in die Anlage,
  • Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Fremdkomponenten.

 

8.5 Verjährung

8.5.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.

8.5.2 Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8.5.3 Gesetzliche Verjährungsfristen gelten bei:

  • Bauwerksmängeln,
  • Rückgriffsansprüchen gemäß § 445b BGB,
  • sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

 

8.6 Kostenregelung

8.6.1 Stellt sich eine Mängelrüge als unbegründet heraus, sind wir berechtigt, dem Kunden die entstandenen Aufwendungen (insbesondere Reise-, Arbeits- und Materialkosten) in Rechnung zu stellen.

8.6.2 Bei berechtigter Mängelrüge tragen wir die erforderlichen Kosten der Nacherfüllung im gesetzlichen Umfang.

 

8.7 Fremdprodukte

8.7.1 Bei eingebauten Fremdkomponenten beschränkt sich unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem jeweiligen Hersteller.

8.7.2 Eine eigene Haftung besteht nur, soweit der Hersteller nicht in Anspruch genommen werden kann oder die Durchsetzung der Ansprüche scheitert.

 

9. Haftung

9.1 Grundsatz

Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

9.2 Einfache Fahrlässigkeit

Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

9.3 Haftungsbegrenzung

9.3.1 In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf das Eineinhalbfache des Auftragswertes.

9.3.2 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

 

9.4 Produkthaftung

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

9.5 Mitarbeiterhaftung

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

10. Schlussbestimmungen

10.1 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Hanau, sofern der Kunde Kaufmann ist.

 

10.2 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

10.3 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.

 

10.4 Salvatorische Klausel

10.4.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

10.4.2 Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige Regelung zu ersetzen.

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